Satzung der Gesellschaft für Inverse Probleme e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Gesellschaft für Inverse Probleme“ (GIP), hat seinen Sitz in Chemnitz und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Gesellschaft für Inverse Probleme e. V.“.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Forschung und Förderung der wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet der Inversen Probleme.
Die GIP e. V. hat keine unternehmerischen Interessen und überlässt eine etwaige wirtschaftliche Verwertung der Forschungsergebnisse der freien Wirtschaft, zu der sie in keinerlei Konkurrenz tritt.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Die GIP e. V. vertritt die Mitglieder auf dem Gebiet der inversen Probleme in entsprechenden nationalen und internationalen Wissenschaftsorganisationen und leitet relevante Informationen an die Mitglieder weiter.
b) Die GIP e. V vergibt in jedem zweiten Kalenderjahr einen Nachwuchsforschungspreis.
c) Die GIP e. V. führt mindestens alle zwei Jahre eine wissenschaftliche Tagung an wechselnden Orten durch. Diese Tagung findet im Allgemeinen im Format des „Chemnitz Symposium on Inverse Problems“ statt. Die GIP betraut ortsansässige Vereinsmitglieder mit der technischen Durchführung dieser Tagung. Diese werden dabei von der GIP unterstützt. Insbesondere sollen die Vorstandsmitglieder der GIP im wissenschaftlichen Beirat dieser Tagungen vertreten sein.
d) Die GIP e. V. unterhält zu Zwecken der wissenschaftlichen Information eine eigene Homepage im Internet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der unter dem Punkt c) genannte Preis finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Aus eventuellen Überschüssen bildet die GIP e. V. Rücklagen in angemessener Höhe, die neben dem gering zu haltenden Verwaltungskostenausgleich der GIP e. V. dem Ausgleich etwaiger Defizite bei späteren Veranstaltungen dienen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), Bonn Bad Godesberg, zwecks Verwendung für einschlägige Forschungsförderung.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die sich mit den Vereinszielen nach §2 identifiziert. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bzw. per Email zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der jederzeit zulässige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, falls sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mitglieder werden auch ausgeschlossen, falls sie mit der Beitragszahlung für zwei Jahre im Rückstand sind und der Schatzmeister den Ausschluss zuvor angedroht hat; der Ausschluss wird ungültig, wenn das Mitglied binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die fälligen Beiträge nachentrichtet.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer*innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist der gesamte Vorstand verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
In jedem zweiten Geschäftsjahr, beginnend mit dem Jahr 2019, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/eine Schriftführer*in zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist. Die Protokolle werden den Mitgliedern per Email zugesendet.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister*in, und mindestens einem/einer und maximal zwei Beisitzer*innen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Verein kann durch nur zwei Mitglieder des Vorstands vertreten werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 9 Preis der GIP
Die GIP e. V. vergibt in jedem zweiten Kalenderjahr einen Forschungspreis für herausragende Promotionen im Bereich „Inverse Probleme“. Ausgezeichnet werden Promotionen an Hochschulen in einem deutschsprachigen Gebiet, deren Disputation/Rigorosum zum Ende der Bewerbungsfrist abgeschlossen ist, aber nicht länger als 2 Jahre zurückliegt.
Preisträger*innen werden von einem wissenschaftlichen Komitee bestimmt, das aus drei oder fünf Wissenschaftler*innen besteht. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Liste von Kandidat*innen für dieses Komitee und beauftragt den Vorstand, hieraus Kandidaten*innen zu kontaktieren und sie in das Komitee zu berufen.
Das Komitee muss mindestens ein weibliches Mitglied und sollte mindestens ein Mitglied, das an einer Forschungseinrichtung in einem nicht deutschsprachigen Gebiet tätig ist, enthalten.
Jedes Mitglied ist berechtigt, dem Komitee bis zu einer von der Mitgliederversammlung festgelegten Bewerbungsfrist mögliche Preisträger*innen vorzuschlagen. Das Komitee wählt anschließend aus allen Vorschlägen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, eine/n oder mehrere Preisträger*innen aus. In Ausnahmefällen kann der Preis auf zwei Preisträger*innen aufgeteilt werden.
Über die Höhe des Preisgeldes entscheidet der Vorstand.
Vorstehende Satzung wurde am 30. September 2019 errichtet.